Die Bewohnerinnen und Bewohner von Neuss-Grefrath stehen vor einer großen Herausforderung in Bezug auf ihre Nahversorgung. Die Möglichkeiten, sich mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen, sind stark begrenzt. Als Lösung für dieses Problem plant ein engagierter Anwohner die Eröffnung eines Mini-Marktes in einer örtlichen Immobilie.
Um eine öffentliche Förderung zu erörtern, wurde ein Termin in den Räumlichkeiten der Neusser Wirtschaftsförderung vereinbart. Zugegen waren alle relevanten Ämter wie Ordnungsamt, Stadtplanung / Umweltamt und das Amt für Bauberatung und Bauordnung. Entgegen der ursprünglichen Annahme, es würden Fördermöglichkeiten erörtert, geriet das Treffen zu einer Anhäufung von Forderungen an den Anwohner. Eine positive Grundeinstellung, im Sinne einer Verbesserung der Nahversorgung, war nicht erkennbar. Tatsächlich erweckte dieses Treffen eher den Anschein, dass ein solches Vorhaben von städtischer Seite unerwünscht sei.
Welche Hintergründe konkret zu dieser ablehnenden Haltung führten, lässt sich nur vermuten. Möglicherweise soll die städtische Entwicklungsplanung, die ebenfalls Fläche für ein derartiges Vorhaben beinhaltet, nicht gestört werden. Denn dies ginge zulasten der Planung und würde sich negativ auf eine Vermarktung auswirken.
Die Immobilie, die bereits 1983 erbaut und 2010 vom Anwohner erworben wurde, hat eine 40-jährige Geschichte als Versorgungsfläche. Trotzdem verlangt das Bauordnungsamt eine erneute Nutzungsgenehmigung für die geplante Nutzung als Mini-Markt. Dies wirft bei vielen Bewohnerinnen und Bewohnern Fragen auf, da die Fläche bereits in der Vergangenheit für ähnliche Zwecke genutzt wurde und eine erneute Genehmigung als ungerechtfertigte, bürokratische Hürde erscheint.
Im gültigen Bebauungsplan wurde nachfolgende Regelung festgelegt:
Bebauungsplan Nr. xxx – Holzheim – Rechtskraft 22.02.1984 – Es gilt die BauNVO 1977
1. Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 (7) sind im WA – Gebiet (xxxxx) im Erdgeschoß nur die unter § 4 (2) genannten Nutzung zulässig.
Baunutzungsverordnung 1977 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(2) Zulässig sind
..
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, …
Im Schlussabnahmeschein, Dienststelle Bauordnungsamt, vom 02.12.1983, wurde vermerkt:
Erstellung eines Reihenwohn- / Geschäftshauses – Es wurden keine Mängel festgestellt
Werden die vorliegenden Informationen zusammengefasst, ergibt sich Folgendes:
1983 wurde ein Reihenwohn- / Geschäftshaus genehmigt, erbaut und abgenommen, was im Geschäftsbereich ein der Versorgung des Gebietes dienende Ladenfläche beinhaltet.
Der Anwohner lässt sich jedoch nicht entmutigen und setzt sich weiterhin für die Einrichtung des Mini-Marktes ein. Ziel ist es, die Nahversorgungssituation in Grefrath zu verbessern und den Bewohnerinnen und Bewohnern den Zugang zu frischen Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs zu erleichtern.
Die Reaktionen der Stadtverwaltung auf das Vorhaben des Anwohners waren bisher unbefriedigend. Auch Anfragen an den SPD-Bürgermeister Reiner Breuer sowie die lokalen CDU-Vertreter blieben unbeantwortet. Im Rot-Grünen Rathaus und bei der CDU scheinen Bürgerinteressen nicht sonderlich bedeutsam zu sein.
In der Hoffnung, die öffentliche Aufmerksamkeit, die das Thema erlangt, wird die Situation zeitnah verbessert. Es bleibt abzuwarten, wie die Stadtverwaltung letztlich auf den Druck der Gemeinschaft reagieren wird.
Es ist klar, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Grefrath weiterhin für eine bessere Nahversorgung kämpfen werden. Der Anwohner betont, dass der Zugang zu frischen Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs ein Grundrecht ist, das nicht vernachlässigt werden sollte. Mit dem Mini-Markt sollen genau diese Bedürfnisse vor Ort gedeckt werden.