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Klartext.NRW – Die Coro­na-Schutz­ver­ord­nung für Nord­rhein-West­fa­len ist an die Vor­ga­ben des Bun­des­in­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ange­passt worden. 

Ziel die­ser Ver­ord­nung ist es wei­ter­hin, die erfolg­rei­che Bekämp­fung der SARS-CoV-2-Pan­de­mie so fort­zu­set­zen, dass schwe­re gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger und eine Über­for­de­rung der gesund­heit­li­chen Ver­sor­gungs­struk­tu­ren, ins­be­son­de­re der Kran­ken­haus­ver­sor­gung, wei­ter­hin best­mög­lich ver­hin­dert wer­den. Bestehen blei­ben Mas­ken- und Test­pflich­ten in beson­ders sen­si­blen Berei­chen, wie etwa Arzt­pra­xen oder Krankenhäusern.

Bußgeldkataloge

Corona-Test- und Quarantäneverordnung Nordrhein-Westfalen

Die Ver­ord­nung umfasst alle Rege­lun­gen in Bezug auf die unter­schied­li­chen ver­füg­ba­ren Test­ver­fah­ren, die unter den Bezeich­nun­gen „Selbst­test“, „Schnell­test“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Außer­dem legt sie fest, in wel­chen Fäl­len und wie eine Iso­lie­rung ablau­fen muss.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier

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