Klartext.NRW – Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden.
Ziel dieser Verordnung ist es weiterhin, die erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie so fortzusetzen, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich verhindert werden. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen, wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 25. August 2022
- Anlage 1 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
- Anlage 2 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
Bußgeldkataloge
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Coronaverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 28 des Bundesinfektionsschutzgesetzes
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Einreiseverordnung der Bundesregierung
Corona-Test- und Quarantäneverordnung Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest“, „Schnelltest“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Isolierung ablaufen muss.
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung – gültig ab 25. August 2022 (Verlängerung, keine inhaltlichen Änderungen)
- Anlage 1 der Test- und Quarantäneverordnung: Anforderungen an Teststellen
- Anlage 2 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung für Beschäftigte (Muster)
- Online-Formular für Unternehmen zur Information über die kostenlose Beschäftigtentestung
- Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes
Weitere Informationen finden Sie hier