Klartext.NRW – Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert.
Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig seit 29. April 2022
- Corona-Schutzverordnung mit markierten Änderungen – gültig seit 29. April 2022
- Anlage 1 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
- Anlage 2 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
Bußgeldkataloge
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Coronaverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 28 des Bundesinfektionsschutzgesetzes
- Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Einreiseverordnung der Bundesregierung
Corona-Test- und Quarantäneverordnung
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest“, „Schnelltest“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Quarantäne ablaufen muss.
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung – gültig seit 9. April 2022
- Anlage 1 der Test- und Quarantäneverordnung: Anforderungen an Teststellen
- Anlage 2 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung allgemein (Muster)
- Anlage 3 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung Beschäftigte (Muster)
- Anlage 4 der Test- und Quarantäneverordnung: Meldung der Testergebnisse
- Online-Formular für Unternehmen zur Information über die kostenlose Beschäftigtentestung
Weitere Informationen finden Sie hier