Klartext.NRW – Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung den aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in NRW, mit Wirkung zum Donnerstag, dem 03.02.2022, angepasst und ist bis zum 09. Februar 2022 gültig.
Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit der Corona-Schutzverordnung Regelungen getroffen, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen sollen.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 3. Februar 2022
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) mit markierten Änderungen – gültig ab 3. Februar 2022
- Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung – gültig seit 13. Januar 2022
- Infoblatt des Ministeriums zu den Themen 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis
- Sonderseite mit weiteren Informationen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung
- Bußgeldkatalog zu den Corona-Verordnungen des Landes NRW (Stand: 4. Dezember 2021)
Corona-Test- und Quarantäneverordnung
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest“, „Schnelltest“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Quarantäne ablaufen muss.
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung – gültig ab 3. Februar 2022
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung mit markierten Änderungen – gültig ab 3. Februar 2022
- Anlage 1 der Test- und Quarantäneverordnung: Anforderungen an Teststellen
- Anlage 2 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung allgemein (Muster)
- Anlage 3 der Test- und Quarantäneverordnung: Testbescheinigung Beschäftigte (Muster)
- Anlage 4 der Test- und Quarantäneverordnung: Meldung der Testergebnisse
- Online-Formular für Unternehmen zur Information über die kostenlose Beschäftigtentestung
Weitere Informationen finden Sie hier