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Neuss – Am Don­ners­tag, 03. Febru­ar 2022, bie­tet die Koor­di­nie­ren­de Covid-Impf­ein­heit des Rhein-Krei­ses Neuss von 9 bis 15 Uhr ein mobi­les Impf­an­ge­bot. Geimpft wird bei der AOK, Ober­str. 33, 41460 Neuss. Eine vor­he­ri­ge Anmel­dung ist nicht erforderlich.

Geimpft wird mit dem mRNA-Impf­stoff des Her­stel­lers Moder­na sowie dem nur für Per­so­nen ab 18 Jah­ren zuge­las­se­nen Vak­zin von John­son & John­son. Eine Boos­ter-Imp­fung ist für alle Per­so­nen mög­lich, die min­des­tens 12 Jah­re alt sind und deren zwei­te Imp­fung drei Mona­te oder län­ger zurück­liegt. Eine Imp­fung schon frü­hes­tens vier Wochen nach der zwei­ten Impf­stoff­do­sis ist aus­schließ­lich für immun­de­fi­zi­en­te Per­so­nen mit einer erwart­bar stark ver­min­der­ten Impf­ant­wort zulässig.

Auch Haus- und Fach­ärz­te sowie das Impf­zen­trum des Rhein-Krei­ses Neuss am Hamm­feld­damm in Neuss bie­ten Erst‑, Zweit- und Dritt­imp­fun­gen an. Das Impf­zen­trum ist mitt­wochs von 8 – 20 Uhr und an allen ande­ren Tagen von 14 bis 20 Uhr geöff­net. Nur für Imp­fun­gen von 5–11 jäh­ri­gen ist es hier not­wen­dig, vor­ab einen Ter­min unter http://imp.gotzg.de/ zu vereinbaren.

BioNTech kann auf­grund der begrenz­ten Kapa­zi­tä­ten aktu­ell aus­schließ­lich im Impf­zen­trum des Rhein-Krei­ses Neuss in der Hamm­feld­hal­le am Berufs­kol­leg für Tech­nik und Infor­ma­tik in der Regel nur bei allen Jugend­li­chen im Alter von 12 bis 17 Jah­ren sowie Schwan­ge­ren geimpft werden.

Impf­wil­li­ge müs­sen ledig­lich ihren Licht­bild­aus­weis mit­brin­gen. Zudem soll mög­lichst der aus­ge­füll­te Ana­mne­se- und Ein­wil­li­gungs­bo­gen für einen mRNA-Impf­stoff (BioNTech/Moderna) oder einen Vek­tor-Impf­stoff (John­son & John­son) und – ins­be­son­de­re bei Auf­frisch­imp­fun­gen – ein Impf­aus­weis vor­ge­legt werden.

Für die Boos­ter-Imp­fun­gen ist ledig­lich der Ein­wil­li­gungs­bo­gen erfor­der­lich. Die Unter­la­gen sind online unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung ver­füg­bar, kön­nen aber auch vor Ort aus­ge­füllt wer­den. Wei­ter­hin ist bei Kin­dern und Jugend­li­chen im Alter von zwölf bis 15 Jah­ren die Ein­wil­li­gung eines Sor­ge­be­rech­tig­ten nötig.

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