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Rhein-Kreis Neuss – Wer inner­halb des Rhein-Krei­ses Neuss umzieht, kann direkt im Bür­ger­bü­ro sei­ner Stadt oder Gemein­de die Anschrift in den Fahr­zeug­pa­pie­ren ändern lassen. 

Eine Koope­ra­ti­on zwi­schen dem Rhein-Kreis Neuss und allen Kom­mu­nen im Kreis macht dies seit rund zwei Jah­ren mög­lich. Die Mit­ar­bei­ter in den Rat­häu­sern geben die neue Anschrift auf direk­tem Weg digi­tal an den Kreis wei­ter. Bür­ger brin­gen bei der Ummel­dung in ihrer Stadt oder Gemein­de ein­fach neben dem Per­so­nal­aus­weis den Fahr­zeug­schein (Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I) mit und spa­ren sich damit den Gang zum Straßenverkehrsamt.

In den Rat­häu­sern bezah­len Bür­ger für die Anschrif­ten­än­de­rung in den Fahr­zeug­pa­pie­ren die glei­chen Gebüh­ren wie im Stra­ßen­ver­kehrs­amt, sodass für sie kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten ent­ste­hen. Gesetz­lich ist fest­ge­legt, dass Bür­ger ihre neue Adres­se direkt nach dem Umzug in den Fahr­zeug-Zulas­sungs­pa­pie­ren ein­tra­gen las­sen müs­sen. Denn nur wenn die Anschrif­ten­än­de­rung beim Stra­ßen­ver­kehrs­amt bekannt ist, kann bei einem Ver­kehrs­ver­ge­hen die ver­ant­wort­li­che Per­son schnellst­mög­lich ermit­telt wer­den. Hin­zu kommt, dass bei Unglücks­fäl­len Ange­hö­ri­ge direkt benach­rich­tigt wer­den können.

In der Ver­gan­gen­heit haben Fahr­zeug­hal­ter häu­fig im Umzugs­stress den frü­her not­wen­di­gen Gang zum Stra­ßen­ver­kehrs­gang ver­ges­sen. Das Ver­säum­nis fällt dann oft erst im Kraft­fahrt-Bun­des­amt auf und hat ein Mahn­ver­fah­ren zur Fol­ge. Im Jahr 2021 muss­te das Stra­ßen­ver­kehrs­amt des Rhein-Krei­ses Neuss rund 1.900 sol­cher Ver­fah­ren ein­lei­ten. „Gegen­über den Vor­jah­ren ist die Zahl der Mahn­ver­fah­ren leicht gesun­ken“, berich­tet Ulri­ke Holz, Lei­te­rin des Stra­ßen­ver­kehrs­am­tes. „Wir hof­fen, dass die­ser Trend anhält, weil die Adres­sen­än­de­rung anders als frü­her in den Rat­häu­sern erle­digt wer­den kann.“

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Dienst­leis­tun­gen des Stra­ßen­ver­kehrs­am­tes und zur Ummel­dung gibt es auf der Inter­net­sei­te www.rhein-kreis-neuss.de/sva.

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