Korschenbroich – Der Rat der Stadt hat in seiner letzten Sitzung die Neufassung der Straßenreinigungssatzung einstimmig beschlossen.
Die Satzung regelt, wann, wer, welche Pflichten zu erfüllen hat. Grundsätzlich bleibt die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Stadt und Anliegern bestehen, neu an der verabschiedeten Satzung sind neben eindeutiger formulierten Regelungen insbesondere das angefügte Straßenverzeichnis.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Winter hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Wo sind die Bürgerinnen und Bürger in der Pflicht?
Egal ob Laub, Schnee oder Eis: Die anliegenden Grundstückseigentümerinnen und ‑eigentümer sind auch weiterhin grundsätzlich für die Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen verantwortlich und müssen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Gehwege und Fahrbahnen geräumt und passierbar sind, weil die Straßenreinigungspflicht inkl. der Winterwartung auf sie übertragen wurde.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Bei den Ortsdurchfahrten der Bundes‑, Landes- und Kreisstraßen betreibt die Stadt die Reinigung und Winterwartung.
Das neue Straßenverzeichnis (Bestandteil der Satzung) gibt nun detailliert Auskunft, welche Fahrbahnen und Geh- bzw. Radwege von den Grundstückseigentümern gereinigt werden müssen und welche Bereiche von der Stadt übernommen werden. Anders als in anderen Kommunen wird es in Korschenbroich aber weiterhin keine Straßenreinigungsgebühren geben.
Wann muss man räumen?
Generell müssen Fahrbahnen und Gehwege wöchentlich in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September bis spätestens 10 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März bis spätestens 12 Uhr gesäubert werden.
Winterwartungspflicht: In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
Wie muss geräumt werden und was soll man streuen?
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und gefährlichen Stellen mit abstumpfenden Stoffen, wie Splitt, Sand oder Lava zu bestreuen. Auftauende Stoffe (Salz) dürfen nur bei Eisregen oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen verwendet werden.
Achtung: Auch die Fahrbahn muss ebenfalls einer Winterwartung unterzogen werden. Bei Eis und Schnee sind gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen für die Fahrbahn und Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder – Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.
„Gerade bei Eis und Schnee besteht oft die falsche Vorstellung, dass die Räumpflicht allein bei der Stadt liege. In den meisten Fällen sind jedoch die Anlieger dafür verantwortlich.“ so Bürgermeister Marc Venten. Mit der neuen Satzung inkl. Straßenverzeichnis soll Klarheit geschaffen werden. „Denn gerade bei einem plötzlichen Wintereinbruch ist es wichtig, dass wir Hand in Hand arbeiten, um die sichere Nutzung aller Verkehrswege zu gewährleisten“, resümiert Venten.
Die neue Satzung, inkl. Straßenverzeichnis finden Sie hier (pdf)