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Kor­schen­broich – Der Rat der Stadt hat in sei­ner letz­ten Sit­zung die Neu­fas­sung der Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung ein­stim­mig beschlossen.

Die Sat­zung regelt, wann, wer, wel­che Pflich­ten zu erfül­len hat. Grund­sätz­lich bleibt die bis­he­ri­ge Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen Stadt und Anlie­gern bestehen, neu an der ver­ab­schie­de­ten Sat­zung sind neben ein­deu­ti­ger for­mu­lier­ten Rege­lun­gen ins­be­son­de­re das ange­füg­te Straßenverzeichnis.

Im Hin­blick auf den bevor­ste­hen­den Win­ter hier die wich­tigs­ten Punk­te kurz zusammengefasst:

Wo sind die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in der Pflicht?
Egal ob Laub, Schnee oder Eis: Die anlie­gen­den Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin­nen und ‑eigen­tü­mer sind auch wei­ter­hin grund­sätz­lich für die Rei­ni­gung von Fahr­bah­nen und Geh­we­gen ver­ant­wort­lich und müs­sen im Sin­ne der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht dafür sor­gen, dass Geh­we­ge und Fahr­bah­nen geräumt und pas­sier­bar sind, weil die Stra­ßen­rei­ni­gungs­pflicht inkl. der Win­ter­war­tung auf sie über­tra­gen wurde.

Hier­von gibt es aber Aus­nah­men. Bei den Orts­durch­fahr­ten der Bundes‑, Lan­des- und Kreis­stra­ßen betreibt die Stadt die Rei­ni­gung und Winterwartung.

Das neue Stra­ßen­ver­zeich­nis (Bestand­teil der Sat­zung) gibt nun detail­liert Aus­kunft, wel­che Fahr­bah­nen und Geh- bzw. Rad­we­ge von den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern gerei­nigt wer­den müs­sen und wel­che Berei­che von der Stadt über­nom­men wer­den. Anders als in ande­ren Kom­mu­nen wird es in Kor­schen­broich aber wei­ter­hin kei­ne Stra­ßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren geben.

Wann muss man räumen?
Gene­rell müs­sen Fahr­bah­nen und Geh­we­ge wöchent­lich in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Sep­tem­ber bis spä­tes­tens 10 Uhr und in der Zeit vom 1. Okto­ber bis zum 31. März bis spä­tes­tens 12 Uhr gesäu­bert werden.

Win­ter­war­tungs­pflicht: In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefal­le­ner Schnee und ent­stan­de­ne Glät­te sind unver­züg­lich nach Been­di­gung des Schnee­fal­les bzw. nach dem Ent­ste­hen der Glät­te zu besei­ti­gen. Nach 20 Uhr gefal­le­ner Schnee und ent­stan­de­ne Glät­te sind am Fol­ge­tag werk­tags bis 7 Uhr, sonn- und fei­er­tags bis 9 Uhr zu beseitigen.

Wie muss geräumt wer­den und was soll man streuen?
Die Geh­we­ge sind in einer Brei­te von 1,50 m von Schnee frei­zu­hal­ten. Bei Eis- und Schnee­glät­te sind die Geh­we­ge sowie die für den Fuß­gän­ger­ver­kehr not­wen­di­gen Über­gän­ge und gefähr­li­chen Stel­len mit abstump­fen­den Stof­fen, wie Splitt, Sand oder Lava zu bestreu­en. Auf­tau­en­de Stof­fe (Salz) dür­fen nur bei Eis­re­gen oder auf Trep­pen, Ram­pen und ver­gleich­ba­ren Gefah­ren­stel­len ver­wen­det werden.

Ach­tung: Auch die Fahr­bahn muss eben­falls einer Win­ter­war­tung unter­zo­gen wer­den. Bei Eis und Schnee sind gekenn­zeich­ne­te Fuß­gän­ger­über­we­ge, Que­rungs­hil­fen für die Fahr­bahn und Über­gän­ge für Fuß­gän­ge­rin­nen und Fuß­gän­ger in Fort­set­zung der Geh­we­ge an Stra­ßen­kreu­zun­gen oder – Ein­mün­dun­gen jeweils bis zur Mit­te der Fahr­bahn zu bestreuen.

„Gera­de bei Eis und Schnee besteht oft die fal­sche Vor­stel­lung, dass die Räum­pflicht allein bei der Stadt lie­ge. In den meis­ten Fäl­len sind jedoch die Anlie­ger dafür ver­ant­wort­lich.“ so Bür­ger­meis­ter Marc Ven­ten. Mit der neu­en Sat­zung inkl. Stra­ßen­ver­zeich­nis soll Klar­heit geschaf­fen wer­den. „Denn gera­de bei einem plötz­li­chen Win­ter­ein­bruch ist es wich­tig, dass wir Hand in Hand arbei­ten, um die siche­re Nut­zung aller Ver­kehrs­we­ge zu gewähr­leis­ten“, resü­miert Venten.

Die neue Sat­zung, inkl. Stra­ßen­ver­zeich­nis fin­den Sie hier (pdf)

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