Dormagen – Mit der Verfügung vom 21. Oktober 2021 hat die Bezirksregierung Düsseldorf den neuen Flächennutzungsplan der Stadt Dormagen genehmigt.
Ein langer, intensiver Prozess, bei dem auch viele Bürgerinnen und Bürger mitgewirkt haben, konnte nach nunmehr sieben Jahren erfolgreich abgeschlossen werden. Für die nächsten Jahrzehnte ist die Stadt Dormagen gut aufgestellt, da mit dem neuen Flächennutzungsplan die Weichen für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung gestellt werden konnten.
„Durch die Genehmigung können wir nun verschiedene Stadtentwicklungsprojekte anpacken, um den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden noch besser gerecht zu werden“, sagt Bürgermeister Erik Lierenfeld. „Dies betrifft nicht zuletzt die dringend notwendige Neuausweisung von Wohngebieten und die damit verbundene Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum. Auch die Entwicklung des gewerblichen Sektors erhält mit dem neuen Plan ein solides Fundament.“
Der neue Flächennutzungsplan ersetzt den bisherigen rechtskräftigen Flächennutzungsplan, der mit mehr als 40 Jahren und mehr als 170 Änderungen den aktuellen Anforderungen an eine strategische Stadtentwicklung nicht mehr entsprach.
„Wir haben seit Beginn des Prozesses, im Jahr 2014, die Bürgerinnen und Bürger in sechs Werkstätten und Foren sowie drei Beteiligungsverfahren intensiv einbezogen. Die Politik wurde regelmäßig in insgesamt elf Vorlagen über den Fortgang des Verfahrens informiert und beschloss die jeweils nächsten Schritte“, erläutert Sven Medzech, Leiter der Stadtplanung. „Umso schöner ist es, dass die Bezirksregierung Düsseldorf neben zweier redaktioneller Ergänzungen nahezu alle neu dargestellten Flächen genehmigt hat.“
Ausnahme bildet die Sonderbaufläche für Einzelhandel/Nahversorger in Rheinfeld, die nicht genehmigt wurde. Das Baugesetzbuch regelt in diesem Fall, dass eine Ergänzung des neuen Planes erforderlich ist. Das hierfür notwendige Verfahren soll zeitnah durchgeführt werden.
Für die Bürgerinnen und Bürger lässt sich aus dem Flächennutzungsplan noch keine direkte Bebaubarkeit eines Grundstücks ableiten. Hierzu bedarf es in der Regel eines nachgelagerten Bebauungsplans.